Ein krasser Rückschritt im Denkmalschutz als Voraussetzung für die Vernutzung der Alten Akademie

Nutzung Denkmäler SIGNA Alte Akademie

aus: Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Band 52, Bonn, 2007

Wort für Wort geschrieben wie zur Warnung vor dem SIGNA-Bauprojekt in der Alten Akademie. Die entscheidende Textpassage:


Diese Art der Bedrohung der historischen Substanz ist u.a. zurückzuführen
– auf die Verwertung von Kulturdenkmälern für nicht angemessene Nutzungen (…)

Aus der Einsicht, dass Baudenkmäler auf lange Sicht nur dann erhalten werden können, wenn sie sinnvoll genutzt werden, darf nicht gefolgert werden, dass Nutzungen um jeden Preis gefunden werden müßten, indem diese Nutzungsanforderungen zu denkmalpflegerisch nicht mehr vertretbaren umfangreichen Substanzverlusten führen. Beispielhaft für solche Substanzverluste sind die zahllosen „Entkernungen“ von Baudenkmälern und die gängig gewordene, allzu intensive Ausnutzung historisch wertvoller Gebäude für den Wohnungsbau, etwa beim Totalausbau der Dachgeschoße. Kulturdenkmäler werden hierdurch auf ihr reizvolles äußeres Erscheinungsbild reduziert und die historische Originalsubstanz dem Interesse wirtschaftlicher Verwertung geopfert.

Unter diesen Umständen fordert das Nationalkomitee:
– Verzicht auf übertriebene Nutzungsansprüche aus wirtschaftlichen Gründen
– Vorrang für die Verträglichkeit der Nutzung mit der Erhaltung der Originalsubstanz


Die Forderung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz von 1985 schließt an die internationale Charta von Venedig von 1964 an:

Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.

Und sie wird weitergeführt in einem Dokument von 2011, dem Leitbild Denkmalpflege – Zur Standortbestimmung der Denkmalpflege heute.

Vereinigung der DenkmalpflegerHandlungsmaximen

Dokumente des Denkmalschutzes wie diese sind sicherlich der Grund, warum SIGNA so plakativ den Denkmalschutz beschwört und „minimale Eingriffe und Adaptionen“ vorgibt. – Je mehr dagegen verstoßen wird, desto vehementer behauptet man eine Übereinstimmung mit dem Denkmalschutz.

Der entsprechende Passus im Bayerischen Denkmalschutzgesetz:

Art. 5  Nutzung von Baudenkmälern
Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. Werden Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, so sollen die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet. Sind verschiedene Nutzungen möglich, so soll diejenige Nutzung gewählt werden, die das Baudenkmal und sein Zubehör am wenigsten beeinträchtigt. Staat, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen Eigentümer und Besitzer unterstützen. Die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht zur Durchführung verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten Nutzungsart verpflichtet werden.


Wir werden im Einzelnen darauf eingehen, was im Zuge der 100% Verwertung des Kulturdenkmals Alte Akademie beschlossen wurde.

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